- 2146 - 1290. Juli 16. o. O. 17 Kal. Aug. Heinrich, Herzog von Schlesien, Herr von Glogau, schenkt der Stadt Glogau seine Dörfer Brustow (Brostau), Raschowicz (Rauschwitz) und Jaczow (Jätschau), frei von allen Diensten und Lasten, ausgenommen einen jährlichen Zins an den Herzog, pro Hufe ein Malter Dreikorn und ein Vierdung gangbare Münze. Wer in jenen Dörfern Grundstücke besitzt, muss in der Stadt wohnen und den Obliegenheiten eines Bürgers nachkommen. Ferner dürfen die Bürger alle Hufen, welche zwischen ihr und dem Dorfe Przedemost (Priedemost) liegen, ankaufen, unter Verpflichtung zu demselben Zinse wie bei den erwähnten Stadtgütern. Die Stadt soll dasselbe Recht haben wie Breslau, auch volle Jurisdiktion, auch in Kapitalsachen in erster Instanz, und über die Bürger soll auch in zweiter Instanz der Herzog oder dessen Richter nur innerhalb der Mauern und Grenzpfähle der Stadt Recht sprechen. Z.: Dietr. v. Baruth, Mrozko v. Wysenburk, Dietr. Kast. v. Glogau, Heinr. v. Rechenberg, Ulzko v. Owe, Fritzko v. Lobel, Shiban v. Dher (Dyhrn). Ausgef. durch den Hofnotar Joh. Aus dem Or. mit sehr beschädigtem S. im Glogauer Stadtarch. bei Tzschoppe und Stenzel 406. Unzulänglicher älterer Abdr. bei Worbs neues Arch. II. 121. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1886; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 3: Bis zum Jahre 1300. Herausgegeben von Colmar Grünhagen. |